Privilegierte Arbeiten lt. § 16
Bei bestimmten privilegierungswürdigen Maßnahmen wird die Zustimmung fingiert, wenn betroffene Wohnungseigentümer schweigen. Dies betrifft u. a.:
- Barrierefreie Ausgestaltung eines Objekts oder allgemeiner Teile der Liegenschaft
- Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines E-Fahrzeugs (bis 5,5 kW/h)
- Solaranlagen an Reihen-/Einzelhäusern (nicht bei Mehrparteienhäusern)
- Beschattungsvorrichtungen
- Einbruchsichere Türen
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Eigentümer durch Anschlag sowie schriftliche Information verständigt wurden und nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen haben. Ausnahme: wesentliche und dauernde Beeinträchtigung von Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekten.
Direktzahlung von Kreditfinanzierungen (§ 20 Abs 4 WEG)
Der Verwalter kann einzelnen Eigentümern künftig die direkte Zahlung ihres finanziellen Beitrags ermöglichen. Von der Zinsreduktion profitieren nur die direkt Zahlenden; ein Ausschluss aus der Gemeinschaftshaftung ist dadurch jedoch nicht möglich.
Auskunftspflicht des Verwalters (§ 20 Abs 8 WEG)
Eingeführt wurde eine Auskunftspflicht über Namen und Zustellanschriften der anderen Eigentümer – Voraussetzung ist die Notwendigkeit der Verständigung und die ausschließliche Verwendung zu diesem Zweck.
Hybride Eigentümerversammlung (§ 25 Abs 2a WEG)
Der Verwalter kann den Eigentümern die Teilnahme per Videokonferenz ermöglichen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Ab 01. Juli 2022
Erleichterte Willensbildung (§ 24 Abs 4 WEG): Für die Mehrheit genügt entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile (wie bisher) oder zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, sofern diese zumindest ein Drittel aller Anteile repräsentieren.
Rücklagenbildung (§ 31 Abs 1): Mindestdotierung der Rücklage von 90 Cent je m² Nutzfläche (indexiert nach VPI 2020), mit eng definierten Ausnahmen.