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News

Aktuelles rund um Hausverwaltung, Miet- und Wohnrecht in Österreich — von Gesetzesnovellen bis zu Richtwert- und Kategoriebetrags-Anpassungen.

Januar 2024

Neues Jahr, neue Wege! Wir sind umgezogen!

Seit Jänner 2024 dürfen wir Sie an unserem neuen Standort in 1230 Wien, Tenschertstraße 12/ 1. Stock begrüßen. Neben mehreren Büroräumen für unsere Mitarbeiter haben wir auch ein neues Besprechungszimmer, um Ihnen den bestmöglichen Service bieten zu können.

Weiters haben wir unsere Telefonnummern geändert und sind ab sofort wie folgt erreichbar:

  • Büro: +43 (0)1 226 22 88 (Mo.–Do. 9–12 & 13–15 Uhr, Fr. 9–12 Uhr)
  • Notruf: +43 (0)1 226 22 88-911 (24 h / 7 Tage für Strom-, Gas- und Wassergebrechen, außerhalb der Bürozeiten sowie an Wochenend- und Feiertagen)

Wir freuen uns auf den gemeinsamen Weg und bedanken uns für Ihr Vertrauen!

Juli 2023

Neue Kategoriebeträge ab 01. Juli 2023

Mit Wirksamkeit ab 1. Juli 2023 steht die nächste Erhöhung der mietrechtlichen Kategoriebeträge nach § 15a Abs 3 MRG ins Haus. Gleichzeitig ändern sich die „Mindestmietzinse“ nach § 45 MRG. Die Anhebung für laufende Verträge aufgrund vertraglicher Wertsicherung kann bei korrekter Verständigung frühestens mit der Vorschreibung August erfolgen.

Aufgrund des Indexsprungs erhöht sich ab 1. Juli 2023 auch die mietrechtliche Verwaltungskostenpauschale auf € 4,47 je m² Nutzfläche und Jahr (§ 22 MRG).

Kategorieneudavor
A4,47 €4,23 €
B3,35 €3,18 €
C2,23 €2,12 €
D brauchbar2,23 €2,12 €
D unbrauchbar1,12 €1,06 €
April 2023

Anhebung der mietrechtlichen Richtwerte per 01. April 2023

Die neuen Werte gelten für Neuvermietungen ab 01. April 2023 und für laufende Mietverträge ab 01. Mai 2023, sofern die Information der Erhöhung rechtzeitig (14 Tage vor Fälligkeit) an den Mieter zugestellt wurde. Die diesjährige Erhöhung für Wohnungen in Vollanwendung des MRG beträgt rd. 8,6 %:

Bundeslandseit 01.04.2022ab 01.04.2023
Wien6,15 €6,67 €
Burgenland5,61 €6,09 €
Niederösterreich6,31 €6,85 €
Steiermark8,49 €9,21 €
Oberösterreich6,66 €7,23 €
Kärnten7,20 €7,81 €
Salzburg8,50 €9,22 €
Tirol7,50 €8,14 €
Vorarlberg9,44 €10,25 €

Gemäß dem ursprünglichen Zweijahresrhythmus findet die nächste Erhöhung voraussichtlich am 1. April 2025 statt.

Mai 2022

Kategoriebeträge – neuerliche Anhebung (ab 01. Juni 2022)

Übersicht der neuen Kategoriebeträge ab 01. Juni 2022:

Kategoriealt (04–05/2022)neu (ab 06/2022)
A3,80 €4,01 €
B2,85 €3,01 €
C1,90 €2,00 €
D brauchbar1,90 €2,00 €
D unbrauchbar0,95 €1,00 €

Die mietrechtliche Wirksamkeit ist per 01. Juni 2022 eingetreten. Mietzinserhöhungen bei bestehenden Kategorieverträgen (mit passender Wertsicherung) sowie bei Verträgen mit „Mindestmietzinsen“ (§ 45 MRG) können ab Juli 2022 gefordert werden. Auf die Formfordernisse des § 16 Abs 9 Satz 2 MRG ist zu achten – das schriftliche Erhöhungsbegehren muss mindestens 14 Tage vor dem Zinstermin beim Mieter einlangen.

April 2022

Neue Richtwerte und Kategoriebeträge ab 01. April 2022

Der Mietzins nach dem Richtwert begrenzt den Hauptmietzins in Österreich (§ 1 RichtWG, Normwohnung 30–130 m²). Der Richtwert wird alle zwei Jahre vom Justizministerium verlautbart und tritt mit 01. April in Kraft. 2021 entfiel die Anpassung pandemiebedingt; mit 01. April 2022 wurden Richtwert und Kategoriebeträge erhöht. Die Erhöhung für Wohnungen in Vollanwendung des MRG beträgt 5,85 %:

Bundeslandseit 01.04.2019ab 01.04.2022
Wien5,81 €6,15 €
Burgenland5,30 €5,61 €
Niederösterreich5,96 €6,31 €
Steiermark8,02 €8,49 €
Oberösterreich6,29 €6,66 €
Kärnten6,80 €7,20 €
Salzburg8,03 €8,50 €
Tirol7,09 €7,50 €
Vorarlberg8,92 €9,44 €

Als gesetzlicher Vorgänger des Richtwertzinses gilt der Kategoriemietzins (Verträge vor 1. März 1994). Auch hier erfolgte per 01.04.2022 eine Anhebung um 5,56 %:

Kategorieseit 04/2019ab 04/2022
A3,60 €3,80 €
B2,70 €2,85 €
C1,80 €1,90 €
D brauchbar1,80 €1,90 €
D unbrauchbar0,90 €0,95 €
2022

Raus aus Öl und Gas

Im Sinne der Klimapolitik wurde die stark nachgefragte Förderungsaktion neu aufgelegt, um Privaten und Betrieben den Umstieg von fossil betriebenen Raumheizungen auf nachhaltige Heizsysteme zu erleichtern. Insgesamt stehen 650 Mio. Euro zur Verfügung, davon 400 Mio. für Kesseltausch und die Aktion „raus aus dem Öl“.

Die Aktion richtet sich für Ein-/Zweifamilien- und Reihenhäuser an (Mit-)Eigentümer, Bauberechtigte und Mieter; für den mehrgeschoßigen Wohnbau an Gebäudeeigentümer bzw. deren bevollmächtigte Vertretung (z. B. die Hausverwaltung) ab drei Wohneinheiten. Gefördert werden nur Gebäude im Inland und Leistungen ab 1. Jänner 2021.

Vor Planung einer Heizungsumstellung sollte jedenfalls eine Fachfirma kontaktiert werden, die die aktuelle Situation besichtigt und eine Gegenüberstellung aller Möglichkeiten samt Förderungen erstellt.

Jänner 2022

WEG-Novelle 2022

Privilegierte Arbeiten lt. § 16

Bei bestimmten privilegierungswürdigen Maßnahmen wird die Zustimmung fingiert, wenn betroffene Wohnungseigentümer schweigen. Dies betrifft u. a.:

  • Barrierefreie Ausgestaltung eines Objekts oder allgemeiner Teile der Liegenschaft
  • Anbringung einer Vorrichtung zum Langsamladen eines E-Fahrzeugs (bis 5,5 kW/h)
  • Solaranlagen an Reihen-/Einzelhäusern (nicht bei Mehrparteienhäusern)
  • Beschattungsvorrichtungen
  • Einbruchsichere Türen

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Eigentümer durch Anschlag sowie schriftliche Information verständigt wurden und nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen haben. Ausnahme: wesentliche und dauernde Beeinträchtigung von Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekten.

Direktzahlung von Kreditfinanzierungen (§ 20 Abs 4 WEG)

Der Verwalter kann einzelnen Eigentümern künftig die direkte Zahlung ihres finanziellen Beitrags ermöglichen. Von der Zinsreduktion profitieren nur die direkt Zahlenden; ein Ausschluss aus der Gemeinschaftshaftung ist dadurch jedoch nicht möglich.

Auskunftspflicht des Verwalters (§ 20 Abs 8 WEG)

Eingeführt wurde eine Auskunftspflicht über Namen und Zustellanschriften der anderen Eigentümer – Voraussetzung ist die Notwendigkeit der Verständigung und die ausschließliche Verwendung zu diesem Zweck.

Hybride Eigentümerversammlung (§ 25 Abs 2a WEG)

Der Verwalter kann den Eigentümern die Teilnahme per Videokonferenz ermöglichen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.

Ab 01. Juli 2022

Erleichterte Willensbildung (§ 24 Abs 4 WEG): Für die Mehrheit genügt entweder die Mehrheit aller Miteigentumsanteile (wie bisher) oder zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, sofern diese zumindest ein Drittel aller Anteile repräsentieren.

Rücklagenbildung (§ 31 Abs 1): Mindestdotierung der Rücklage von 90 Cent je m² Nutzfläche (indexiert nach VPI 2020), mit eng definierten Ausnahmen.

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